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Dr. Georg Graf von Arco Schulzentrum

Nauen

 

 
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Schulordnung

Schulordnung der Dr. Georg Graf von Arco Oberschule mit Grundschulteil
i.d.F. vom 16.06.2022

 

1. Allgemeines

Die Schulkonferenz der Dr. Georg Graf von Arco Oberschule mit Grundschulteil hat sich auf die folgende Schulordnung geeinigt.
Dabei ist allen Beteiligten klar, dass diese Schulordnung für Verbesserungen offenbleibt. Die erarbeiteten Verhaltensregeln sollen nicht nur Disziplinierungsmaßnahmen sein, die strafenden Charakter zeigen. Das Zusammenleben von Menschen bedarf jedoch bestimmter Regeln. Jeder Schüler hat das Recht auf Selbst- und Mitbestimmung und soll seine Handhabung lernen. Dazu gehört, dass er die demokratischen Grundregeln beachtet und zum Maßstab seines Handelns macht. Eine weitere Ausarbeitung erfolgt im Schuljahr 2022/23 mit den Schülervertretern aller Klassen.


In der Schule ist es untersagt, in Wort und Schrift die Freiheit und Würde des Menschen (Artikel 1 Grundgesetz) verächtlich zu machen, Kennzeichen und Symbole zu verwenden oder zu verbreiten, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren. Das Verwenden von Kennzeichen, Symbolen und Grußerweisungen verfassungswidriger (verbotener) Organisationen, Aufstachelung zum Rassenhass, Volksverhetzung stellen Straftaten dar und werden von der Schule angezeigt.
Die Schulordnung dient dazu, die Schülerinnen und Schüler vor Schädigungen durch eigenes oder das Verschulden anderer zu bewahren. Grundlage der Schulordnung sind die geltenden rechtlichen Bestimmungen (Brandenburgisches Schulgesetz, Rechtsverordnungen, diverse Verwaltungsvorschriften).

 

2. Hausordnung


2.1. Beachte Hinweise von Mitschülern, Lehrern, Erziehern und technischen Angestellten, die der Einhaltung und Verbesserung der äußeren Bedingungen im gesamten Schulbereich dienen.
Achte besonders auf Ordnung und Sauberkeit!


2.2. Das Schulgebäude kann frühestens 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts betreten werden.
Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
Ab 7.15 Uhr gilt erst der Versicherungsschutz.
Der Einlass ins Schulgebäude erfolgt um 7.30 Uhr.
Bei widrigem Wetter entscheidet die aufsichtführende Lehrkraft über den Einlass ins Schulgebäude.
Schülerinnen und Schüler, die verspätet zum Unterricht erscheinen, müssen vor dem Unterrichtsraum warten. Die Stunde gilt bei Nichtteilnahme als unentschuldigt. Die verpassten Inhalte der Stunde müssen nachgearbeitet werden.

 

2.3. Unterricht
- Pünktlicher Beginn und pünktliches Ende gilt für Schüler wie für Lehrkräfte.
- Essen und Kaugummi kauen sind während des Unterrichts nicht gestattet.
- Zum Stundenbeginn liegen alle Unterrichtsmaterialien der Schüler bereit.
- Am Stundenende werden die Stühle unter die Tische gestellt bzw. am Tisch eingehängt.
- Während des Unterrichts ist der Aufenthalt in den Treppenhäusern und Fluren untersagt.
- Bei Fernbleiben vom Unterricht ist die Schule durch die Eltern unverzüglich (d.h., bis 10.00 Uhr am Tag der Erkrankung) zu benachrichtigen.
Am Tag des Wiedererscheinens in der Schule ist durch die Eltern schriftlich der Grund für das Fernbleiben mitzuteilen.
Bei Erkrankung über 3 Tage hinaus ist die Einreichung einer ärztlichen Bescheinigung zwingend notwendig.
Bei Ausbleiben der oben beschriebenen Meldungen gilt das Fernbleiben unmittelbar als unentschuldigt.
- Im Schuljahr wird es zentrale Termine zum Nachschreiben schriftlicher Arbeiten geben. Die inhaltliche Ausgestaltung obliegt der Konferenz der Lehrkräfte.

 

2.4. Pausenordnung
- In allen Pausen ist das Verlassen des Schulgrundstückes nicht erlaubt. Bei Zuwiderhandlungen werden Schülerinnen und Schüler vom weiteren Unterricht ausgeschlossen. Eltern werden über diesen Regelverstoß informiert. Die Nacharbeit der versäumten Unterrichtsinhalte ist Pflicht.
- In den kleinen Pausen ist der Aufenthalt auf dem Schulhof und den Fluren untersagt. Diese Pausen dienen lediglich dem Raumwechsel.
- In den großen Pausen sollt Ihr einen Ausgleich für die sitzende Beschäftigung während der Stunde erhalten, deshalb ist in diesen Pausen das Schulgebäude zu verlassen (Ausnahme: Schülerclub und Cafeteria). Der Pausenhof ist die betonierte Fläche auf der Nordseite (nicht der Sportplatz bzw. der Spielplatz).
- Der Aufenthalt im Kellergeschoss und in den Zugängen zum Keller ist während der Pausen nicht erlaubt.
- Beachte die besonderen Bedingungen im Winter! Schneeballwerfen und das Anlegen von Eisbahnen sind verboten!
- Regenpausen werden durch 3maliges Ertönen des Gonges angezeigt. Haltet Euch dann im nachfolgenden Unterrichtsraum auf!

 

2.5. Fehlen von Lehrkräften
- Beim Fehlen von Lehrkräften informiert der Klassensprecher zu Beginn der Stunde die Schulleitung. Die Schülerinnen und Schüler haben 15 Minuten zu warten.

 

2.6. Ordnung und Sicherheit
- Die Gesamtverantwortung für den Unterrichtsraum trägt die Lehrkraft. Sie teilt die Ordnungsschüler ein. Die Ordnungsschüler überprüfen Ordnung und Sauberkeit des Klassenraumes, stellen sie gegebenenfalls her und verlassen zuletzt den Klassenraum.
- Fahrräder werden auf dem Schulhof geschoben und nach dem Abstellen angeschlossen.
- Der Umgang mit offenem Feuer ist im gesamten Schulhaus verboten!
- Feuerlöschgeräte und Feuermelder dienen der Sicherheit in der Schule. Unbefugtes Benutzen ist bei Strafe verboten!
- Das Benutzen und Abstellen von Mopeds und Motorrädern ist auf dem gesamten Schulgelände untersagt!
- Beachte die Hinweise zur Benutzung der Schülerbusse!
- Es sind am Morgen stets die für einen pünktlichen Beginn günstigsten Busse zu benutzen.
- Grundsätzlich wird an den angegebenen Haltestellen ausgestiegen.
- Das Rauchen ist für Schülerinnen und Schüler auf dem gesamten Schulgelände untersagt. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf E-Zigaretten, E-Shishas und ähnliche Produkte. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Festlegung werden Erziehungsmaßnahmen ergriffen (s. Punkt 4). Es erfolgt im Wiederholungsfall eine Anzeige beim Ordnungsamt.
- Das Mitbringen bzw. der Genuss von Drogen jeglicher Art ist grundsätzlich verboten. Der Genuss von Energy-Getränken ist während des Schulbesuches untersagt.
- Das Mitbringen von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen ist verboten. Bei Zuwiderhandlungen haben die Lehrkräfte die Waffen oder waffenähnlichen Gegenstände sofort einzuziehen und bei der Polizei anzumelden.
- Sachbeschädigungen jeder Art werden zur Anzeige gebracht. Der Verursacher des Sachschadens wird dafür haftbar gemacht.
- Um Störungen im Unterrichtsablauf zu vermeiden, sind der Gebrauch von Handys, Smartwatches, i-Pods u.ä. elektronischer Datenträger, das Abspielen von Musik sowie jeglicher elektronischer Datenaustausch für Schüler nicht gestattet.
Insbesondere betrifft dies das Anfertigen und Abspielen von Ton- und Bildaufnahmen von Personen während des Aufenthaltes auf dem Schulgelände. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht und können strafrechtlich verfolgt werden. Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen werden die Handys vorübergehend eingezogen und können nur durch die Erziehungsberechtigten im Sekretariat der Schule abgeholt werden.
Das Mitbringen von oben genannten Geräten geschieht auf eigenes Risiko. Bei Verlust übernimmt die Schule keine Haftung.

 

3. Allgemeine Erziehungsmaßnahmen


Schüler, die durch kameradschaftliches und umsichtiges Verhalten hervorragen, verdienen eine Würdigung, die in folgender Form erfolgen soll:
- Die Schülerin/Der Schüler oder die Klasse erhalten ein Lob, das im Klassenbuch eingetragen wird.
- Am Ende eines Schuljahres kann die Klassenkonferenz feststellen, welche Schüler für vorbildliches soziales Verhalten eine Auszeichnung verdient haben. Über die Art der Anerkennung entscheidet die Klassenkonferenz.
- Die hier genannten Belobigungen beziehen sich nicht auf gute bis sehr gute Schulleistungen (Zensuren) in den einzelnen Fächern, sondern auf das positive Verhalten und soziale Verständnis der Schüler. Gute Leistungen werden von den einzelnen Lehrkräften ohnehin durch entsprechende Zensuren bewertet.

 

Schüler, die sich gegen eine sinnvolle Ordnung der Schule stellen und damit den Ablauf des Schulalltages stören, sollen nicht nur durch Lehrkräfte, sondern auch durch Schüler auf das Fehlverhalten hingewiesen werden. Lehrkräfte und Schüler erwarten, dass sich der Betreffende diesen Hinweisen nicht verschließt.
Lehrkräfte und Mitschüler können durch ein klärendes Gespräch dem Schüler sein Fehlverhalten einsichtig machen und mit ihm bestimmte Regeln und deren Sinn besprechen.
Sie können ihn auffordern, sich bei einem Betroffenen zu entschuldigen und einen eventuell entstandenen Schaden wiedergutzumachen.

 

4. Besondere Erziehungsmaßnahmen der Schule


Es gibt Fälle, wo Ermahnungen nicht ausreichen und mündliche Hinweise von den betreffenden Schülern nicht beachtet werden.
Hier müssen besondere Erziehungsmaßnahmen wirksam werden. Die Schulkonferenz hat folgende Maßnahmen beschlossen:
- Vermerk bei Fehlverhalten im Klassenbuch / in weBBschule durch die Fach-lehrkraft,
- Schüler/Schülerin erhält die Möglichkeit der Wiedergutmachung.
- Bei Fehlverhalten erfolgt eine schriftliche Benachrichtigung der Eltern (Missbilligung) mit der Bitte um ein klärendes Gespräch,
- Der Sachverhalt wird im Unterricht besprochen.
- Bei wiederholtem Verstoß gegen die Schulordnung können durch die Schulleitung geeignete Aufgaben übertragen werden, um das Fehlverhalten zu beheben oder zu mindern.
- Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen die Schulordnung und Beeinträchtigungen des Schulfriedens werden die betroffenen Schülerinnen und Schüler mit ihren Eltern von der Schulkonferenz zur Stellungnahme aufgefordert. Es sind dann eindeutige Verpflichtungen abzugeben, wie der Schulfrieden durch diese Schüler wiederhergestellt wird. Über diese Vorgänge kann:
1. ein Vermerk in der Schülerakte,
2. eine Einleitung weiterer Ordnungsmaßnahmen erfolgen.
Das Fehlverhalten geht in die Bewertung des Sozialverhaltens auf dem Zeugnis mit ein. Bei häufigen Verstößen gegen die Schulordnung kann das Sozialverhalten nicht besser als mit der Note 4 bewertet werden.

 

5. Ordnungsmaßnahme gemäß § 64, Abs. 2, Punkt 1 – 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung vom 08.01.2007


Maßnahmen:
- Schriftlicher Verweis durch die Klassenleitung oder in besonders schweren Fällen durch die Klassenkonferenz,
- Überweisung in eine parallele Klasse,
- vorübergehender Ausschluss vom Unterricht,
- Entlassung von einer Schule,
- Überweisung in eine andere Schule,
- Verweisung von allen Schulen in öffentlicher Trägerschaft des Landes.

 

Bevor eine Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler und deren Eltern anzuhören.
Diese Schulordnung tritt am 01.08.1999 in Kraft und wurde zuletzt am 16.06.2022 geändert.

 

Stand:  22.08.2022
Susan Wolf
Oberschulrektorin